Die GDL ruft Lokführer zur dritten Streikrunde auf. Diesmal soll sogar fünf Tage lang gestreikt werden, von Donnerstag bis Dienstag. Was für Fahrgäste wichtig ist.
FRANKFURT/MAIN. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ruft zum längsten Streik dieser Tarifrunde bei der Deutschen Bahn auf. Der Personenverkehr ist von Donnerstag, 2 Uhr, bis Dienstag 7. September, 2 Uhr, betroffen. Damit ist beim dritten Streik innerhalb weniger Wochen nun im Personenverkehr auch ein Wochenende betroffen. Im Güterverkehr sollen die GDL-Mitglieder schon am Mittwochabend die Arbeit niederlegen.
Fahrgäste der Deutschen Bahn haben ein Recht auf Entschädigung bei Zugverspätungen, verpassten Anschlüssen oder ausgefallenen Zügen. Das gilt auch im Streikfall. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Für welche Züge können Fahrgäste ihre Rechte geltend machen? Dies gilt für alle Züge der Deutschen Bahn: S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regional-Express (RBE), Interregio-Express (IRE), Intercity (IC), Eurocity (EC), Intercity-Express (ICE) sowie Nachtzüge.
Wie kann ein Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht werden? Ganz neu ist dies jetzt online möglich auf bahn.de oder die App DB Navigator, wenn man ein Kundenkonto hat, über das die Fahrkarte gekauft worden ist. Weiterhin möglich ist aber auch die Beantragung über das Fahrgastrechte-Formular. Man erhält es an der DB-Information, im DB Reisezentrum oder kann es auf der Homepage der Deutschen Bahn herunterladen.
Welchen Anspruch haben Bahnkunden, deren Verbindung sich verspätet oder ausfällt? Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten oder Komplettausfall können Kunden von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen. Wenn man nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren ist, wird der nicht genutzte Anteil erstattet. Wenn man die Reise abgebrochen und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren ist, kann man sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen.
Gibt es eine Entschädigung, auch wenn man bei einer Verspätung nicht zurücktritt? Ja. Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof erhalten Kunden eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt. Ab 120 Minuten Verspätung gibt es eine Entschädigung von 50 Prozent. Das gilt auch für den Nachtreiseverkehr. Im Entschädigungsfall können Kunden zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.
Wie ist die Situation, wenn man die Zugverbindung über einen Reiseveranstalter gebucht hat? Verträge mit Reiseveranstaltern, bei denen die Eisenbahnfahrt nicht die Hauptleistung des Vertrages bildet, fallen in den Bereich des Reisevertragsrechts. Kunden sollten sich dann direkt an ihren Reiseveranstalter wenden.
Kann man mit einem anderen Zug weiterfahren? Grundsätzlich können Bahnkunden einen anderen Zug nutzen, wenn der gebuchte mindestens 20 Minuten Verspätung hat - wenn ein anderer Zug fährt, was bei einem Streik schwierig wird. Wer eine Karte für einen RE, RB, IRE oder eine S-Bahn besitzt, stattdessen aber mit einem höherwertigen Zug des Fernverkehrs (IC/EC, ICE) fährt, muss jedoch erst einmal die zusätzlich erforderliche Fahrkarte beziehungsweise den Aufpreis bezahlen. Erst anschließend können die Kosten über das Fahrgastrechte-Formular oder über das Kundenkonto online zurückgefordert werden.
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Wann werden durch den Ausfall anfallende Kosten für die Nutzung anderer Verkehrsmittel, zum Beispiel Bus oder Taxi, ersetzt? Kosten für ein anderes Verkehrsmittel werden bis maximal 80 Euro ersetzt bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof. Oder bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann. Diese Regelung gilt auch, wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt. Wer dann aber mit dem eigenen Auto fährt, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten.
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Wann werden Kosten für eine Übernachtung gezahlt? Wenn wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich oder die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar ist, werden dem Kunden angemessene Übernachtungskosten ersetzt. Dies gilt nicht, wenn das Eisenbahnunternehmen selbst Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Grundsätzlich sollten sich Bahnkunden deshalb immer informieren, welche Angebote die Bahn selbst macht, wenn es zu Verspätungen oder Ausfällen kommt.
Von Alexandra Eisen