Wer sich einen Gartenteich anlegt, hat einiges zu beachten. So ist beispielsweise eine Gefahr für Dritte auszuschließen. Auch Frösche sollten nicht zu laut quaken.
SÜDHESSEN. Wer sich einen Teich im Garten anlegen möchte, der sollte – damit es später keinen Ärger gibt – bestimmte Regeln einhalten. Das gilt sowohl beim Anlegen des Teiches als auch für den weiteren Unterhalt. Von einem Gartenteich darf grundsätzlich keine Gefahr für Dritte ausgehen. Für Eigentümer einer solchen Wasserstelle gilt die „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“. Dabei ist gut zu wissen, dass besondere Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich werden, wenn das Grundstück nicht frei zugänglich ist. Denn der Teichbesitzer darf im Grundsatz davon ausgehen, dass „Dritte“ das Grundstück nicht betreten – und somit auch nicht zu Schaden kommen können.
Anders sieht es aus, wenn „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ damit gerechnet werden muss, dass auch andere – insbesondere gilt das für spielende Kinder – das Grundstück betreten. Dann muss der Grundstückseigentümer seinen Gartenteich absichern. Dabei ist allerdings eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes interessant, nach der niemand verpflichtet werden kann, „jede abstrakte Gefahr auszuschalten“. Denn: Eine absolute Sicherheit kann nicht gewährleistet werden.
Eigentümer müssen nur solche Sicherungsmaßnahmen treffen, die ein „verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach auch zumutbar sind“ (Az: VI ZR 162/93).
Was genau darunter zu verstehen ist, ist einzelfallabhängig. Für die Absicherung eines Teiches gibt es keine allgemeingültige Handlungsanweisung. Deswegen ist es sinnvoll, sich von Experten beraten zu lassen, etwa von einem Gartenbauer oder dem Naturschutzbund Deutschland.
Ist der Teich fertiggestellt, so muss der Besitzer dafür sorgen, dass keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen. An dieser Stelle wird gerne das Gequake von Fröschen genannt. Was ist unzumutbar und was muss ertragen werden? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass Nachbarn zur Duldung von Tiergeräuschen grundsätzlich nur dann verpflichtet werden können, wenn die Geräusche entweder nur unwesentlich oder aber ortsüblich sind.
Inwieweit dies zutrifft, muss in jedem Fall einzeln entschieden werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm getan: Es ging um den Eigentümer einer Doppelhaushälfte im Ruhrgebiet, der in seinem Garten einen Teich mit Fröschen angelegt hatte. Messungen ergaben, dass die Tierchen sich nicht an die üblichen Ruhezeiten hielten. Einmal wurde „sachverständig festgestellt“, dass in einer Nacht 13 Mal pro Stunde Froschquaken vor dem Fenster des Nachbarn in einer Lautstärke von mehr als 40 dB (A) zu hören war. Der Teichbesitzer wurde verpflichtet, „durch geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen, dass die Nachbarn nicht weiterhin unangemessen beeinträchtigt werden (Az: 24 U 182/12).
Allgemein ist also festzustellen, dass Frösche im Gartenteich in einer ländlichen Gegend eher zu dulden sind als in einem dicht bebauten Wohngebiet.
Von Maik Heitmann