Diese Regeln gelten in Rheinland-Pfalz für den Teil-Lockdown

aus Coronavirus-Pandemie

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Ein geschlossener Sportplatz. Symbolfoto: dpa

Weniger Kontakte, geschlossene Restaurants und pausierende Sportvereine - wegen der steigenden Corona-Zahlen gelten ab Montag strengere Regeln in Rheinland-Pfalz. Ein Überblick.

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MAINZ. Im Kampf gegen das Coronavirus gelten auch in Rheinland-Pfalz von diesem Montag an verschärfte Regeln zum Schutz vor einer Ansteckung. Der Teil-Lockdown betrifft nahezu alle Bereiche des öffentlichen Lebens und gilt zunächst bis Ende November. Nicht betroffen von Schließungen sind Geschäfte des Einzelhandels, Schulen und Kitas. Auch Gottesdienste sind weiterhin möglich. Das sind die wichtigsten Regeln beziehungsweise Einschränkungen:

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Die Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, höchstens allerdings mit zehn Personen. Ab Klasse 5 gilt im Regelfall eine Maskenpflicht auch im Unterricht.

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Gastronomie

Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind Kantinen und Mensen und die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Die Bundesregierung hat insbesondere für diese Bereiche kurzfristige und umfangreiche finanzielle Hilfen angekündigt.

Freizeit und Kultur

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören: - Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen - Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen - Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos werden geschlossen. Gedenkstätten bleiben geöffnet. - Schwimm- und Spaßbäder, Saunen - Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen - Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen - anders als im ersten Lockdown im Frühjahr bleiben diesmal die Spielplätze geöffnet, für Erwachsene gilt aber eine Maskenpflicht. - auch Bibliotheken und Büchereien dürfen geöffnet bleiben.

Sport

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist nicht mehr erlaubt - mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand. Ausgenommen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts. Zuschauer im Profisport sind aber nicht erlaubt.

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Dienstleistungen

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen wie etwa die Physiotherapie bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Reisen

Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt. Auch Dauercamping ist verboten.

Veranstaltungen und Feiern

Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei einem besonderen öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt. Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur einem engen privaten Kreis gestattet - empfohlen wird, ganz darauf zu verzichten. Versammlungen wie Demonstrationen unter freiem Himmel können unter Auflagen erlaubt werden.

Geschäfte

Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält.

Krankenhäuser, Seniorenheime, Pflegeeinrichtungen

Es gibt keine grundsätzlichen Besuchsverbote, aber strenge Auflagen und Einschränkungen. Es soll regelmäßige Sars-Cov-2-Schnelltests für Bewohner, Patienten, deren Besucher und das Personal geben. Einige Krankenhäuser haben aber bereits Besuchsverbote erlassen.

Gottesdienste

Sind weiterhin erlaubt, der Mindestabstand von 1,5 Metern muss aber eingehalten werden. Am Platz muss keine Maske getragen werden. Bei einem Abstand von 3 Metern darf gesungen werden.

Bestattungen

Die Teilnehmerzahl wird begrenzt auf enge Angehörige, unter Auflagen dürfen auch weitere Personen teilnehmen. Es gilt eine Maskenpflicht.

Bildungsangebote

Volkshochschulen und Musikschulen bleiben geöffnet, auch der private Musikunterricht ist erlaubt.

Kommunale Regeln

Kreise und kreisfreie Städte hatten teils schon so genannte Allgemeinverfügungen erlassen mit eigenen Regel, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Sollte die landesweite Verordnung darüber hinausgehen, gelten diese strengeren Regeln.

Von dpa