Gericht: Besoldung von Beamten in Hessen verfassungswidrig

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Nach einer Klage hat der hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Beamtenbesoldung in Hessen zu niedrig ist. Eine Besoldungsgruppe ist besonders stark betroffen.

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KASSEL/WIESBADEN. Die Beamtenbesoldung in Hessen ist zu niedrig und verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel am Dienstag festgestellt. Nach Überzeugung des 1. Senats wurden die Beamtinnen und Beamten von 2013 bis 2020 nicht ausreichend bezahlt. Die Bezüge entsprächen in diesem Zeitraum nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, teilte das Gericht am Dienstag in Kassel mit. Daher werde das Verfahren nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Geklagt hatte ein Justizwachtmeister. Er hatte sich, unterstützt vom Deutschen Beamtenbund (dbb) in Hessen, gegen die ihm von Juli 2016 bis zum Jahr 2020 gewährten Bezüge der Besoldungsgruppe A6 gewendet. Diese seien zu niedrig, da sie nicht den gesetzlich erforderlichen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende aufwiesen. In der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage keinen Erfolg.

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Deutlicher Verstoß in Besoldungsgruppe A5

Der VGH stellte nun fest, dass nicht nur die Bezüge in der verhandelten Besoldungsgruppe gegen das Grundgesetz verstoßen, sondern der erforderliche Mindestabstand in den Jahren 2013 bis 2020 "bis zur Besoldungsgruppe A9, teilweise auch bis zur Besoldungsgruppe A10" nicht eingehalten wurde. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür gebe es nicht, führte der Senat aus.

Besonders deutlich sei der Verstoß bei der Besoldungsgruppe A5 geworden. Den Berechnungen des VGH zufolge hätten die Bezüge im Jahr 2020 dort sogar 9,3 Prozent unter dem Grundsicherungsniveau gelegen, erläuterte der Vorsitzende Richter. "Wir haben dieses Ergebnis mit einiger Verwunderung gesehen", betonte er.

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Betroffen von dem Defizit sind laut VGH nicht nur Angehörige der Besoldungsgruppe A. Auch die nach der Besoldungsgruppe W2 erfolgenden Bezüge von Professorinnen und Professoren würden erfasst, da diese sich an der A-Besoldung orientiert. Das hatten die Kasseler Richter in einem vorangegangenen Verfahren festgestellt.

Von dpa