Diese Corona-Regeln gelten seit Samstag in Hessen

aus Coronavirus-Pandemie

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In Bussen und Bahnen können Mindestabstände nicht immer sicher eingehalten werden. Daher müssen dort zukünftig medizinische Masken getragen werden, also FFP2- oder OP-Masken. Foto: dpa
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Wegen der anhaltend hohen Infektionszahlen wurden die Corona-Regeln noch einmal verschärft. Was bedeutet das für ÖPNV, Schulen, Pflegeheime und Ausflugsziele in Hessen?

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WIESBADEN. Mit einer schärferen Maskenpflicht und strengeren Testauflagen in den Alten- und Pflegeheimen beginnt an diesem Samstag in Hessen die Verlängerung des Corona-Lockdowns. Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) hatte die nochmals anziehenden Maßnahmen mit den weiter zu hohen Infektionszahlen begründet. Sie gelten zunächst bis zum 14. Februar. Ein Überblick über die geltenden Corona-Regeln in Hessen:

ERWEITERTE MASKENPFLICHT IM ÖPNV, IN GESCHÄFTEN UND GOTTESDIENSTEN

In Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen können Mindestabstände nicht immer sicher eingehalten werden. Daher müssen dort zukünftig medizinische Masken getragen werden. Neben FFP2-Masken zählen dazu auch OP-Masken. Diese Masken schützen besser vor einer Übertragung des Virus als einfache Alltagsmasken. An diesem Montag beginnen die Verkehrsunternehmen in Hessen mit Verteilaktionen für OP-Masken und FFP2-Masken. Der Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) und die Frankfurter Verkehrsgesellschaft VGF starten um 8 Uhr an der Frankfurter Hauptwache. Mit dabei ist auch der hessische Verkehrsminister Tarek Al-Wazir (Grüne). Die Masken werden kostenlos abgegeben. Der RMV hat hunderttausende medizinische Masken bestellt. Sie sollen zunächst von mobilen Teams verteilt und später auch in Vertriebsstellen in der Region zu haben sein. Die teureren FFP2-Masken werden zunächst kostenlos und später zum Selbstkostenpreis abgegeben. Auch in Gottesdiensten müssen medizinische Masken getragen werden. Die Pflicht gilt auch am Platz, obwohl ein 1,5 Meter Mindestabstand eingehalten werden muss. Der Gemeindegesang bleibt trotz Maskenpflicht untersagt. Lesen Sie auch zum Thema: Wäsche, Ofen, Müll? – Wo getragene Masken landen sollten!

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© Bearbeitung: VRM

SCHULEN UND KINDERBETREUUNG

Die Regelungen zu Schulen und Kinderbetreuung bleiben bestehen. Schüler sollen bis Klasse 6, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben. Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. Auch für Kitas gilt: Eltern sollen - wo immer möglich - ihre Kinder zuhause betreuen. Weiter ist erlaubt, dass sich bis zu drei Familien zu Betreuungsgemeinschaften zusammenschließen und im Wechsel die Kinderbetreuung übernehmen. Lesen Sie auch zum Thema: Eltern mit Corona: Was eine Infektion für Familien bedeutet

HOMEOFFICE

Um soziale Kontakte weiter zu reduzieren, soll auch in Hessen das Arbeiten im Homeoffice ausgeweitet werden. Den entsprechenden Beschluss aus der Bund-Länder-Schalte unterstützt Hessen ausdrücklich. Auch die Landesverwaltung wird entsprechende Anstrengungen erhöhen, um den Homeoffice-Anteil weiter zu steigern.

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ZUSÄTZLICHER SCHUTZ VON ALTEN- UND PFLEGEHEIME

Besucher dürfen Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.

VERSCHÄRFTE QUARANTÄNEVERORDNUNG

Wer aus einem Gebiet mit einer Variante des Coronavirus einreist, muss sich unmittelbar in Quarantäne begeben. Ein Test zur Beendung der Quarantäne ist frühestens nach fünf Tagen möglich. Ausnahmen gibt es nur für Personen, die grenzüberschreitend Waren oder Personen befördern oder zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich sind und sich weniger als 72 Stunden dort aufgehalten haben. Auch eine Corona-Impfung oder durchlaufene Erkrankung befreit nicht von der Pflicht zur Quarantäne. Zu Gebieten mit Virusvarianten zählen derzeit insbesondere Großbritannien und Südafrika, weil dort das mutierte Corona-Virus verstärkt aufgetreten ist.

ALKOHOLVERBOT IN DER ÖFFENTLICHKEIT

Es bleibt verboten, auf belebten öffentlichen Plätzen Alkohol zu trinken. Die entsprechenden Plätze und Einrichtungen werden vor Ort festgelegt.

SPERRUNG VON STARK BESUCHTEN AUSFLUGSORTEN

Ab 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage sind von den Kreisen und kreisfreien Städten publikumsträchtige Ausflugsziele durch geeignete Maßnahmen zu sperren, in dem etwa Parkplätze gesperrt oder das Betreten der Ausflugziele verboten wird. Die bisherige 15-Kilometer-Radiusregelung entfällt. Diese Sperrungen sowie nächtliche Ausgangssperren sind auch dann zu prüfen, wenn eine Reduzierung des Sieben-Tage-Werts auf 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner bis Mitte Februar auf andere Weise nicht realistisch ist.

Von dpa