Die Ministerpräsidenten haben die vereinbarte Corona-Notbremse bei der 100er Inzidenz nicht konsequent gezogen. Jetzt soll das ein Bundesgesetz besorgen. Diese Regeln sind geplant.
Von dpa
Unter anderem die Maskenpflicht soll durch das geplante "Corona-Notbremsen-Gesetz" auf Bundesebene geregelt werden.
(Foto: Daniel Reinhardt/dpa)
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BERLIN - Die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Notbremse bei mehr als 100 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen wurde von den Ministerpräsidenten nicht konsequent gezogen. Jetzt will sie die Bundesregierung im Infektionsschutzgesetz verbindlich für alle festschreiben. Schon am Dienstag will das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beraten, in den Folgetagen der Bundestag. Nach dem Entwurf, der dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt, sind folgende Regeln geplant:
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 100 an drei Tagen hintereinander, werden private Treffen auf das bereits bekannte Minimalmaß reduziert. Treffen dürfen sich Mitglieder eines Haushalts dann nur noch mit maximal einer Person, wobei eine Höchstzahl von insgesamt fünf Personen gilt. Zum Haushalt gehörende Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Zudem soll es nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 bis 5 Uhr geben. Die Wohnung darf dann nur aus besonderen Gründen, etwa wegen medizinischer Notfälle oder zur Berufsausübung verlassen werden.
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Die gesetzliche Notbremse definiert auch, was alles schließen muss. Dazu zählen etwa Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Indoorspielplätze, touristischer Verkehr, Schwimmbäder oder Diskotheken. Das gleiche gilt für Kultureinrichtungen sowie Zoos. Auch Geschäfte dürfen nicht öffnen mit Ausnahme des Lebensmittelhandels. Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte müssen ebenfalls nicht schließen. Sie müssen aber für eine Begrenzung der Personenzahl im jeweiligen Geschäft oder Markt sorgen.
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Maskenpflicht
Beim Ziehen der Notbremse gilt automatisch eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bei körpernahen Dienstleistungen und im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. Sie schützt am besten vor einer Ansteckung mit den Coronavirus, das durch Aerosole - sehr kleine Atembestandteile - übertragen wird.
Hier greift der Bund bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 noch nicht ein. Präsenzunterricht bleibt möglich, Schülerinnen und Schüler sollen aber zweimal in der Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden. Geschlossen werden sollen Schulen aber, wenn die Inzidenz 200 übersteigt. Möglich ist dann nur noch eine Notbetreuung. Ausnahmen kann es für Abschlussklassen geben.
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Gottesdienste
Für religiöse Zusammenkünfte ändert sich durch die neue Notbremse nichts. Sie bleiben weiter möglich. Die Begründung des Gesetzesentwurfs verweist allerdings, dass bisherige Regelungen, die beispielsweise Personenbeschränkungen vorsehen, weiter inkraft bleiben. Zudem haben auch die Religionsgemeinschaften Hygienekonzepte mit den staatlichen Stellen abgestimmt.