Durchsuchung: CBD-haltige Hanfprodukte sichergestellt

Diese Hanfprodukte und Utensilien wurden in Worms sichergestellt.  Foto: Polizei Worms

In Worms, Karlsruhe und Baden-Baden wurden die Räume von drei Online-Händlern für Hanfprodukte durchsucht. 250 Fundstücke stellte die Polizei sicher.

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WORMS. Es war eine konzertierte Aktion der Ermittler der Wormser Kriminalpolizei im Kampf gegen Online-Händler für bestimmte Hanfprodukte: Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mainz vollstreckten die Fahnder in Worms, Karlsruhe und Baden-Baden drei Durchsuchungsbeschlüsse. Unterstützt von Kollegen aus Baden-Württemberg suchten sie in verschiedenen Wohn- und Geschäftsräumen nach Produkten, die den Wirkstoff Cannabidiol (CBD) enthalten. Dabei stellten die Polizisten mehr als 250 Produkte sicher, darunter Haschischpaste, Cannabispulver und cannabidiolhaltige Lebensmittel.

Laut der Pressemitteilung von Staatsanwaltschaft und Kripo stehen sowohl der Verkauf als auch der Kauf von Produkten mit dem Wirkstoff CBD zum Konsum unter Strafe. CBD ist der Bestandteil der Cannabispflanze, der nicht high machen soll, im Unterschied zu Tetrahydrocannabinol (THC), das für den Rausch sorgt. Die Tatverdächtigen stehen im Verdacht, über einen Online-Shop CBD-haltige Hanfprodukte zu vertreiben. In einschlägigen Online-Shops finden alle, die auf ihre tägliche Dosis CBD kommen wollen, die unterschiedlichsten Dinge, angefangen von CBD-Ölen über CBD-Tee bis hin zu Hanfblüten.

In Worms machten die Ermittler den größten Fund. Sie beschlagnahmten dort mehrere Kilogramm CBD-haltiger Hanfprodukte, die online zum Verkauf angeboten worden sein sollen. In einer Wohnung in Baden-Baden stellten die Fahnder 50 Gramm Marihuana sicher, in einer Wohnung in Karlsruhe 30 Gramm sowie Gegenstände, die zum Konsum der Produkte benötigt werden. Die Tatverdächtigen befinden sich weiterhin auf freiem Fuß. Die sogenannten CBD-Händler seien nach dem Ende der Polizei-Aktion wieder entlassen und nicht festgenommen worden.

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Klare Vorgaben

Wie Staatsanwaltschaft und Kripo erläutern, ist der Handel mit Bestandteilen der Cannabispflanze nach der derzeitigen Gesetzeslage nur mit einer entsprechenden gesetzlichen Genehmigung erlaubt. Cannabispflanzenteile werden demnach grundsätzlich als Drogen eingestuft, ohne dass es darauf ankommt, wie sehr das Produkt zum Beispiel dazu imstande ist, einen Rausch zu verursachen („konkrete Berauschungsqualität“). Auch wenn Cannabispflanzen oder Pflanzenteile aus zertifiziertem Saatgut der EU gewonnen sind oder ihr THC-Gehalt die gesetzlich erlaubten 0,2 Prozent nicht übersteigt, wäre ein Handel ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken erlaubt, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Die Ausnahmebestimmung soll laut Polizei und Staatsanwaltschaft das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen. Sie diene auch nicht dazu, das grundsätzliche Cannabisverbot aufzuweichen.

Von Claudia Wößner