Wie das Gesundheitsamt Alzey-Worms mitteilt, ist eine zweite Person in Worms an den Folgen des Coronavirus gestorben.
Von Claudia Wößner
Redaktionsleitung Rheinhessen Süd
(Foto: photoguns - stock.adobe)
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WORMS - In Worms ist der zweite Corona-Patient gestorben. Bei dem Verstorbenen handelt es sich nach Angaben des Gesundheitsamts Alzey-Worms um einen Mann im Seniorenalter. Der Mann starb im Klinikum. Auch die erste Person, die mit dem neuartigen Virus infiziert war und im Klinikum starb, war ein Mann im Seniorenalter. Nachdem das Gesundheitsamt zunächst Geschlecht und Alter des ersten Toten am Montag mit Verweis auf den Datenschutz nicht nennen wollte, ergänzte Sprecherin Simone Stier auf eine neuerliche Nachfrage dieser Zeitung am Dienstag die Informationen. Diese Daten, sagte Stier, hätten ihr am Montag noch gar nicht vorgelegen.
Mit den beiden ersten Corona-Todesfällen rückt der Themenkreis Datenschutz und Corona immer mehr ins Blickfeld. Als am Montag bekannt wurde, dass ein Corona-Patient aus Worms tot ist, stellten Leser vor allem auf Facebook vier Fragen: Wie alt war die Person? Hatte sie Vorerkrankungen? War sie schon vor der Corona-Infektion gesundheitlich angeschlagen? Starb sie an der Lungenerkrankung Covid-19, die durch das neue Virus verursacht wird?
Datenschutz über den Tod hinaus
Fragen, auf die es in der Patientenakte eine Antwort geben sollte. „Über etwaige Vorerkrankungen liegen uns keine Informationen vor“, berichtet Simone Stier und verweist in dieser Frage auf das Klinikum. Doch dem dortigen Blick in die Patientenakte hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben: den Datenschutz. Dieser stellt eine hohe Hürde dar. Er soll verhindern, dass jeder ohne Weiteres an die intimsten Informationen eines Menschen gelangt. „Datenschutz gilt generell, auch über den Tod hinaus“, sagt Dr. Eva Ehmke, Sprecherin des Klinikums. Detaillierte Information, also zum Beispiel, ob die Patienten an einer Vorerkrankung litten oder an Covid-19 starben, werde das Klinikum deshalb nicht herausgeben. Auch Simone Stier bittet um Verständnis darum, dass das Gesundheitsamt das Alter nicht konkret nennt. Die Juristinnen der Verwaltung hätten die möglichen Angaben geprüft. Eine genaue Altersangabe gehe nicht, da man sonst Rückschlüsse ziehen könne, wenn beispielsweise Todesanzeigen veröffentlicht werden.
Helmut Eiermann, Stellvertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz, Professor Dr. Dieter Kugelmann, erklärt, dass Alter und Geschlecht für sich genommen keine personenbezogenen Daten sind: „Soweit diese nicht in Verbindung mit anderen Angaben verbunden werden, die eine Identifizierung ermöglichen – zum Beispiel Wohnbezirk, berufliche Funktion – oder in ihrer speziellen Ausprägung so sind, dass nur eine Person in Betracht kommt – zum Beispiel ein 105-jähriger Mann in Worms – bestehen im Regelfall keine datenschutzrechtlichen Bedenken, die Angaben zu nennen.“ Aber auch Eiermann weist darauf hin, dass eine Altersangabe des Amtes die Identifizierung des Verstorbenen durch eine Todesanzeige leichter möglich mache. „Hier wäre dann zwar nicht der Verstorbene betroffen, aber gegebenenfalls die Angehörigen“, teilt Eiermann mit. Und die Interessen der Angehörigen sind im Datenschutz ein ebenso wichtiger Faktor.
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