Veranstaltungen wie der Weihnachtsmarkt gelten rechtlich als Sondernutzungen. Auf der gesamten Veranstaltungsfläche sind demnach nur Aktionen gestattet, die zuvor mit dem Veranstalter – in diesem Fall der Stadt – abgestimmt sind. Dies gilt auch für religiös deklarierte Aktionen.
Zwar steht in der Tat das Recht auf freie Religionsausübung in der Regel über dem Versammlungsrecht; dies gilt jedoch nicht für begrenzte Veranstaltungsflächen, betont die Stadtverwaltung. Die Anzeigepflicht liege im Übrigen beim jeweiligen Versammlungsleiter.
Ungeachtet dessen stehe es jeder Gruppierung frei – sofern sie nicht verboten ist – Kundgebungen beziehungsweise Versammlungen anzumelden, nur eben nicht auf geschützten Flächen wie dem Weihnachtsmarkt. Die Stadt stehe Veranstaltern diesbezüglich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.