Der kuriose Fall: Auf einem Wiesbadener Baumarktparkplatz stoßen zwei Autos zusammen. Der von links kommende Fahrer trägt vorerst die Hauptschuld und legt Berufung ein. Mit Erfolg.
FRANKFURT / MAIN. Auf sogenannten Fahrgassen eines Parkplatzes etwa vor einem Baumarkt gilt nicht automatisch die Vorfahrtsregel rechts vor links. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 17 U 21/22). Vielmehr müssten Autofahrer an solchen Stellen defensiv fahren und die Verständigung untereinander suchen.
Fahrer müssen sich den Schaden teilen
In dem konkreten Fall ging es um einen Unfall auf einem Baumarktparkplatz in Wiesbaden, auf dem der Betreiber nach OLG-Angaben die Geltung der Straßenverkehrsordnung bestimmt hatte. An der Einmündung einer Fahrgasse kam es zum Zusammenstoß zweier Fahrzeuge. Das Landgericht Frankfurt hatte sich zunächst für eine 25-prozentige Haftung des von rechts kommenden Fahrers ausgesprochen. Der Unfallgegner legte Berufung ein, das OLG änderte nun die Haftungsquote auf 50 Prozent ab, beide Seiten müssen also hälftig aufkommen.
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Fahrgassen auf Parkplätzen seien "keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen" und gewährten daher auch keine Vorfahrt, befanden die OLG-Richter. Dies sei nur anders, wenn die Fahrspuren einen eindeutigen "Straßencharakter" hätten - sie also nicht nur der Parkplatzsuche dienten. Dafür könnten etwa bauliche Merkmale wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen. Auf dem Parkplatz in Wiesbaden habe es am Unfallort nicht solche Merkmale gegeben, die beiden Fahrer hätten also den Unfall zu gleichen Teilen verursacht und müssten sich also auch den verursachten Schaden teilen. Die OLG-Entscheidung ist dem Gericht zufolge nicht mehr anfechtbar.
Von dpa