Pflichtteilsstrafklausel kann Mittelabfluss voraussetzen

Gericht

Pflichtteilsstrafklausel kann Mittelabfluss voraussetzen

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Frankfurt/Main (dpa/lhe) - . Eine Pflichtteilsstrafklausel, die neben dem Beanspruchen des Pflichtteils auch an dessen Erhalt anknüpft, kann nur geltend gemacht werden, wenn auch Mittel aus dem Erbe abgeflossen sind. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil über einen Erbstreit. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (21 W 104/22).

In dem Fall ging es um die Auseinandersetzung dreier Schwestern beziehungsweise Stiefschwestern. Die Eltern hatten sich in dem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und festgelegt, dass die Tochter der Frau aus erster Ehe und die beiden Töchter des Mannes aus erster Ehe erst nach dem Tod des überlebenden Partners das Erbe zu gleichen Teilen erhalten sollten. Ausgenommen sein solle das Kind, das einen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Ehepartners beantragt und erhalten habe.

Die Tochter der Frau hatte einen Erbschein beantragt, der sie und eine der Töchter des Mannes zu gleichen Teilen als Erbinnen ausweisen sollte, da die dritte Tochter nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil geltend gemacht habe. Allerdings hatte sie damals nichts aus dem Nachlassvermögen erhalten, so das Gericht. Wenn die Tochter nichts aus dem Nachlass erhalten habe, sei der Nachlass aber nicht geschmälert und es bestehe nach dem Willen der Ehegatten kein Grund für eine Sanktionierung.

Ziel der sogenannte Pflichtteilstrafklauseln ist es, bei gemeinschaftlichen Testamenten den Nachlass möglichst ungeschmälert für den überlebenden Ehepartner zu erhalten.