Gegen "Milieuverschlechterung": Stadt Worms gewinnt vor Gericht - Keine neue Spielhalle
23.11.2012 - WORMS
Von Andrea Krenz und Johannes Götzen
Im juristischen Streit um die Nutzungen von gewerblichen Räumen in der Rheinstraße hat die Stadt einen Erfolg zu verbuchen. Eine zweite Spielhalle wird es dort nicht geben, die 3. Kammer des Mainzer Verwaltungsgerichts hat jetzt die Klage eines Investors gegen die Stadt abgewiesen. Die Stadt hatte zuvor die Umnutzung einer bislang als Gaststätte genutzten Immobilie als Spielhalle mit einer Größe von maximal 100 Quadratmetern untersagt, die Bauverwaltung hatte einen entsprechenden Bescheid erlassen. Gegen diesen hatte der Investor jetzt geklagt. Doch die Richter schlossen sich in ihrer Entscheidung dem Argument der Stadt an: In der als allgemeines Wohngebiet einzuordnenden Umgebung sei eine Vergnügungsstätte unzulässig.
Diese Entscheidung dürfte bei jenen Anwohnern, die sich seit Jahren über die aus ihrer Sicht unhaltbaren Zustände in der Straße beschweren, mit Freude zur Kenntnis genommen werden. Denn mit dem Nein zur zweiten Spielhalle in der Rheinstraße hat zunächst die Stadt ein deutliches Signal gesetzt, das nun auch vom Gericht bestätigt wurde. Sie begründete die Ablehnung des Bauvorbescheids nämlich damit, dass durch eine Vergnügungsstätte eine „Milieuverschlechterung des Wohngebiets“ zu befürchten sei.
Es gilt die 500-Meter-Grenze
Die bereits bestehende Spielhalle am oberen Ende der Rheinstraße im Mündungsgebiet von Römer- und Friedrichstraße müsse in die Erwägungen nicht einbezogen werden. Dort nämlich handele es sich laut Stadtverwaltung um ein gewerblich geprägtes und durch Verkehr stark frequentiertes Mischgebiet. Auch das Argument des Klägers, eine Spielhalle – die zudem vollklimatisiert sei und eher von Einzelpersonen besucht werde – verursache weniger Lärm als eine Gaststätte, ließen die Vertreter der Stadt und mit ihr die Richter nicht gelten.
Inzwischen wäre der Antrag für diese weitere Spielhalle ohnehin abgelehnt worden, denn mittlerweile gilt in Worms in den meisten Bereichen die 500-Meter-Grenze. Das bedeutet, dass zwischen zwei Spielhallen oder einer Spielhalle und beispielsweise einer Schule, mindestens 500 Meter Abstand sein müssen. Der Antrag auf Umnutzung der Gaststätte im konkreten Fall war allerdings vor Einführung dieser Regelung, weshalb die Sache vorm Verwaltungsgericht landete.
Nächtlicher Lärm bleibt schwierig zu lokalisieren
Für den zuständigen Beigeordneten Hans-Joachim Kosubek ist das Urteil eine deutliche Bestätigung der städtischen Linie. Er sagt unmissverständlich:„Wir wollen diese Spielhallen nicht.“ Der Kampf gegen den vor allem nächtlichen Lärm durch die hohe Anzahl an Gaststätten, den viele Anwohner beklagen, bleibt dagegen schwierig. Im September hatte die Stadt hier technisch aufgerüstet und durch den TÜV eine Langzeitmessung mittels Richtmikrophonen aus einer Wohnung der Rheinstraße heraus vornehmen lassen.
Zwar sind die aufwändigen Messprotokolle noch nicht im Detail ausgewertet, doch lässt sich laut Kosubek bereits jetzt sagen, dass es mehr als schwer wird, den gemessenen Lärm ganz konkret bestimmten Gaststätten zuzuordnen. Doch genau dies wäre notwendig, um gegen die entsprechende Lokalität vorgehen zu können.

