"Gelddruckmaschine" in Haft - Wormser Familie wegen Betrugs verurteilt
17.01.2012 - MAINZ / WORMS
Von Andrea Krenz
Im Betrugsprozess gegen eine Wormser Familie brachte der Vorsitzende Richter der 3. Mainzer Strafkammer, Reinhold Koch, am Dienstag die Machenschaften des bandenmäßig organisierten Quartetts auf einen Nenner: „Ihre Firma war eine Gelddruckmaschine, die für einen bestimmten Zeitraum funktionierte“.
Lange hätten die Angeklagten „mehr als gut“ davon leben können. Jetzt aber müssen sie die Konsequenzen daraus ziehen: Das Gericht verhängte Haftstrafen zwischen einem Jahr und zehn Monaten und drei Jahren und drei Monaten.
Betrug mittels der "Kölner Masche"
Im Falle von Sohn und Schwiegertochter (heute 29 und 30 Jahre alt), die nach dem Jugendstrafrecht bestraft wurden, sprach das Gericht eine Bewährungszeit von drei Jahren aus. Der Sohn soll außerdem 150 Stunden unentgeltlich arbeiten gehen. Alle Angeklagten nahmen das Urteil an.
Nach den Geständnissen und der Vernehmung verschiedener Zeugen stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Familie spätestens im April 2001 zum gewerbsmäßigen Betrug nach der so genannten „Kölner Masche“ zusammen geschlossen hat.
Geschätzter Schaden: 1,3 Millionen Euro
Das Unternehmen, das eine Vielzahl von Werbern beschäftigte, von denen sich nahezu alle auf dem betrügerischen Gebiet auskannten und sich demnächst ebenfalls vor Gericht verantworten müssen, florierte. Bis Anfang 2004 machte die Firma bei 4.684 Einzelabschlüssen einen Geschäftsumsatz von 3,4 Millionen Euro. „Realistisch geschätzt liegt der Schaden bei 1,3 Millionen Euro“, so Richter Koch. Den Werbern sei das Geld „in den Kittel gefallen wie bei Sterntaler“, spielte der Vorsitzende auf die hohen Provisionen an, die die Werber pro abgeschlossenem Vertrag erhalten hatten.
Das als „Kölner Masche“ bekannt gewordene Betrugssystem sieht vor, dass Anzeigenwerber aus Werbebroschüren, die deutschlandweit gesammelt wurden, Firmen herausgesucht und angerufen werden. Mit der Legende, man plane eine Neuauflage jener Broschüre wurden Firmeninhaber dazu bewegt, eine neue Anzeige zu schalten.
Verfahren mit ungeheurem Ermittlungsaufwand
Egal, ob sie mit ihrer Unterschrift zustimmten oder nicht, in jedem Fall schlossen sie einen neuen Vertrag ab, aus dem sie in der Folge nur noch mit Mühe herauskamen. Versprochene Leistungen wurden nur mangelhaft oder gar nicht erfüllt.
Das Gericht billigte den Angeklagten einen Vollstreckungsausgleich von drei Monaten aufgrund der langen Verfahrensdauer seit 2004 zu. Es betonte aber, dass es eines „ungeheuren Ermittlungsaufwands“ bis zur Anklagereife bedurfte. „Die Akten in diesem Verfahren füllen ein ganzes Dienstzimmer“, so Koch.
